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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1615

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.

(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.