Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 4 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen § § 1618 Pflicht zu Beistand und Rücksicht Bundesrecht Aktiv Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig. ← § 1617i § 1619 →