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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1619

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 4 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen

§ 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft

Bundesrecht Aktiv

Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.