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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1714

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 6 Beistandschaft

§ 1714 Eintritt der Beistandschaft

Bundesrecht Aktiv

Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.