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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1715

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 6 Beistandschaft

§ 1715 Beendigung der Beistandschaft

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend.

(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.