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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1716

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 6 Beistandschaft

§ 1716 Wirkungen der Beistandschaft

Bundesrecht Aktiv

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß.