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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1742

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Annahme Minderjähriger

§ 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind

Bundesrecht Aktiv

Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.