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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1745

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Annahme Minderjähriger

§ 1745 Verbot der Annahme

Bundesrecht Aktiv

Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.