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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1744

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Annahme Minderjähriger

§ 1744 Probezeit

Bundesrecht Aktiv

Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.