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Gesetzbuch / BGB / § 1875

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 5 Vergütung und Aufwendungsersatz

§ 1875 Vergütung und Aufwendungsersatz

Bundesrecht Aktiv

(1) Vergütung und Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Betreuers bestimmen sich nach den Vorschriften dieses Untertitels.

(2) Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers, des Betreuungsvereins, des Behördenbetreuers und der Betreuungsbehörde bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.