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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1881

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 5 Vergütung und Aufwendungsersatz

§ 1881 Gesetzlicher Forderungsübergang

Bundesrecht Aktiv

Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über. Nach dem Tode des Betreuten haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Absatz 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, § 1880 Absatz 2 ist auf den Erben nicht anzuwenden.