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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1880

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 5 Vergütung und Aufwendungsersatz

§ 1880 Mittellosigkeit des Betreuten

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Betreute gilt als mittellos, wenn er den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

(2) Der Betreute hat sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.