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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1955

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

§ 1955 Form der Anfechtung

Bundesrecht Aktiv

Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.