Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts § § 1956 Anfechtung der Fristversäumung Bundesrecht Aktiv Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden. ← § 1955 § 1957 →