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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2020

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Erbschaftsanspruch

§ 2020 Nutzungen und Früchte

Bundesrecht Aktiv

Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.