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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2027

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Erbschaftsanspruch

§ 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.

(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.