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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2032

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinander

§ 2032 Erbengemeinschaft

Bundesrecht Aktiv

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.