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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2040

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinander

§ 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.

(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.