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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2034

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinander

§ 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer

Bundesrecht Aktiv

(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.

(2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.