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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 222

Strafgesetzbuch · Sechzehnter Abschnitt Straftaten gegen das Leben

§ 222 Fahrlässige Tötung

Bundesrecht Aktiv

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.