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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 223

Strafgesetzbuch · Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 223 Körperverletzung

Bundesrecht Aktiv

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.