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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2258

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments

§ 2258 Widerruf durch ein späteres Testament

Bundesrecht Aktiv

(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.

(2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.