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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2278

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 4 Erbvertrag

§ 2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen

Bundesrecht Aktiv

(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.

(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.