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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2319

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 5 Pflichtteil

§ 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe

Bundesrecht Aktiv

Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Für den Ausfall haften die übrigen Erben.