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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2321

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 5 Pflichtteil

§ 2321 Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung

Bundesrecht Aktiv

Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.