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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2326

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 5 Pflichtteil

§ 2326 Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Bundesrecht Aktiv

Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.