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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2328

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 5 Pflichtteil

§ 2328 Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe

Bundesrecht Aktiv

Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.