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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2332

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 5 Pflichtteil

§ 2332 Verjährung

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.