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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2337

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 5 Pflichtteil

§ 2337 Verzeihung

Bundesrecht Aktiv

Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.