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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 281

Strafgesetzbuch · Dreiundzwanzigster Abschnitt Urkundenfälschung

§ 281 Mißbrauch von Ausweispapieren

Bundesrecht Aktiv

(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Einem Ausweispapier stehen Gesundheitszeugnisse sowie solche Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.