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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 313

Strafgesetzbuch · Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten

§ 313 Herbeiführen einer Überschwemmung

Bundesrecht Aktiv

(1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) § 308 Absatz 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend.