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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 315e

Strafgesetzbuch · Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten

§ 315e Schienenbahnen im Straßenverkehr

Bundesrecht Aktiv

Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.