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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 323b

Strafgesetzbuch · Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten

§ 323b Gefährdung einer Entziehungskur

Bundesrecht Aktiv

Wer wissentlich einem anderen, der auf Grund behördlicher Anordnung oder ohne seine Einwilligung zu einer Entziehungskur in einer Anstalt untergebracht ist, ohne Erlaubnis des Anstaltsleiters oder seines Beauftragten alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel verschafft oder überläßt oder ihn zum Genuß solcher Mittel verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.