Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 336

Strafgesetzbuch · Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt

§ 336 Unterlassen der Diensthandlung

Bundesrecht Aktiv

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.