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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 337

Strafgesetzbuch · Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt

§ 337 Schiedsrichtervergütung

Bundesrecht Aktiv

Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 335, wenn der Schiedsrichter sie von einer Partei hinter dem Rücken der anderen fordert, sich versprechen läßt oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rücken der anderen anbietet, verspricht oder gewährt.