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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 340

Strafgesetzbuch · Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt

§ 340 Körperverletzung im Amt

Bundesrecht Aktiv

(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.