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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 6a

Strafprozeßordnung · Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit der Gerichte

§ 6a Zuständigkeit besonderer Strafkammern

Bundesrecht Aktiv

Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 74 Abs. 2, §§ 74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes) prüft das Gericht bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.