Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 71

Strafprozeßordnung · Sechster Abschnitt Zeugen

§ 71 Zeugenentschädigung

Bundesrecht Aktiv

Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.