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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 72

Strafprozeßordnung · Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein

§ 72 Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige

Bundesrecht Aktiv

Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.