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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 152

Strafprozeßordnung · Erster Abschnitt Öffentliche Klage

§ 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz

Bundesrecht Aktiv

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.