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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 226

Strafprozeßordnung · Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 226 Ununterbrochene Gegenwart

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.