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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 230

Strafprozeßordnung · Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 230 Ausbleiben des Angeklagten

Bundesrecht Aktiv

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.