§ 10 Verantwortlichkeiten der Einrichtungen
Ortsrecht Lindenberg
Aktiv
(1) Jede medizinische Einrichtung trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches.
(2) Die Leitung einer medizinischen Einrichtung ist verpflichtet:
- a)
- die fachliche Qualität der Versorgung sicherzustellen,
- b)
- die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zu gewährleisten,
- c)
- geeignetes Personal entsprechend der jeweiligen Aufgaben einzusetzen,
- d)
- für eine angemessene Aus-, Fort- und Weiterbildung Sorge zu tragen.
(3) Verantwortlichkeiten innerhalb einer Einrichtung sind eindeutig festzulegen und den Mitarbeitenden bekanntzugeben.