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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / ÄPRD / § 10

Ärzte-, Pflege- und Rettungsdienstgesetz des Kreises Lindenberg · Abschnitt 3 – Organisation des Gesundheitswesens

§ 10 Verantwortlichkeiten der Einrichtungen

Ortsrecht Lindenberg Aktiv

(1) Jede medizinische Einrichtung trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches.

(2) Die Leitung einer medizinischen Einrichtung ist verpflichtet:
a)
die fachliche Qualität der Versorgung sicherzustellen,
b)
die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zu gewährleisten,
c)
geeignetes Personal entsprechend der jeweiligen Aufgaben einzusetzen,
d)
für eine angemessene Aus-, Fort- und Weiterbildung Sorge zu tragen.

(3) Verantwortlichkeiten innerhalb einer Einrichtung sind eindeutig festzulegen und den Mitarbeitenden bekanntzugeben.