§ 11 Zusammenarbeit medizinischer Einrichtungen
Ortsrecht Lindenberg
Aktiv
(1) Alle medizinischen Einrichtungen sind verpflichtet, zum Wohle der Patientinnen und Patienten kooperativ zusammenzuarbeiten.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere:
- a)
- die Übergabe und Weiterleitung medizinischer Informationen,
- b)
- die Zusammenarbeit bei Notfall- und Großschadenslagen,
- c)
- die Unterstützung bei besonderen medizinischen Anforderungen,
- d)
- den Austausch zur Verbesserung der Versorgungsqualität.
(3) Eine Behinderung notwendiger medizinischer Maßnahmen oder eine unangemessene Verzögerung der Patientenversorgung ist zu vermeiden.