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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / ÄPRD / § 11

Ärzte-, Pflege- und Rettungsdienstgesetz des Kreises Lindenberg · Abschnitt 3 – Organisation des Gesundheitswesens

§ 11 Zusammenarbeit medizinischer Einrichtungen

Ortsrecht Lindenberg Aktiv

(1) Alle medizinischen Einrichtungen sind verpflichtet, zum Wohle der Patientinnen und Patienten kooperativ zusammenzuarbeiten.

(2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere:
a)
die Übergabe und Weiterleitung medizinischer Informationen,
b)
die Zusammenarbeit bei Notfall- und Großschadenslagen,
c)
die Unterstützung bei besonderen medizinischen Anforderungen,
d)
den Austausch zur Verbesserung der Versorgungsqualität.

(3) Eine Behinderung notwendiger medizinischer Maßnahmen oder eine unangemessene Verzögerung der Patientenversorgung ist zu vermeiden.