Der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung gehört zu den grundlegenden Aufgaben des Gesundheitswesens. Eine leistungsfähige und qualitativ hochwertige medizinische Versorgung setzt eine enge Zusammenarbeit aller im Gesundheits…
Gesetzbuch
Das im Kreis Lindenberg geltende Bundesrecht im amtlichen Wortlaut, dazu das Ortsrecht des Kreises. Bestraft wird nur, was hier steht.
15 Vorschriften
ÄPRD — Ärzte-, Pflege- und Rettungsdienstgesetz des Kreises Lindenberg
OrtsrechtAbschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Regelung der Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes sowie des Rettungsdienstes innerhalb der Stadt Lindenberg. (2) Ziel des Gesetzes ist insbesondere,a) eine …
(1) Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen sowie für deren Beschäftigte, Auszubildende und sonstige im medizinischen Bereich tätige Personen innerhalb der Stadt Lindenberg. (2) Es findet insbesondere Anwendung …
(1) Die medizinische Versorgung hat sich am Wohl der Patientinnen und Patienten sowie an den allgemein anerkannten fachlichen Standards zu orientieren. (2) Alle medizinischen Maßnahmen sind gewissenhaft, verantwortungsbewusst und entspreche…
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff:(1) Ärztlicher Dienst die Gesamtheit der approbierten Ärztinnen und Ärzte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes medizinische Aufgaben wahrnehmen. (2) Pflegedienst alle Personen mit einer sta…
Abschnitt 2 – Arzneimittel und Medikamentenfreigaben
(1) Arzneimittel dürfen ausschließlich durch hierzu berechtigte Personen und nur im Rahmen ihrer jeweiligen beruflichen Qualifikation verabreicht werden. (2) Die Verabreichung von Arzneimitteln hat ausschließlich nach medizinischer Indikati…
(1) Die Berechtigung zur eigenständigen Verabreichung von Arzneimitteln richtet sich nach der jeweiligen beruflichen Qualifikation sowie der durch dieses Gesetz festgelegten Freigabestufen. (2) Arzneimittel werden den folgenden Freigabestuf…
(1) Die Berechtigung zur Anwendung freigegebener Arzneimittel setzt voraus, dass die betreffende Persona) die erforderliche Berufsqualifikation besitzt, b) in die Anwendung der jeweiligen Arzneimittel eingewiesen wurde, c) die erforderliche…
Die Zuordnung der einzelnen Arzneimittel zu den jeweiligen Freigabestufen erfolgt in Anlage 1 dieses Gesetzes. Die Anlage ist Bestandteil dieses Gesetzes und kann durch die zuständige medizinische Leitung angepasst werden, sofern dies aufgr…
Abschnitt 3 – Organisation des Gesundheitswesens
(1) Medizinische Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Einrichtungen, welche Aufgaben der medizinischen Versorgung, Betreuung oder Behandlung von Patientinnen und Patienten wahrnehmen. (2) Zu den medizinischen Einrichtungen gehör…
(1) Jede medizinische Einrichtung trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches. (2) Die Leitung einer medizinischen Einrichtung ist verpflichtet:a) die fachliche Qualität…
(1) Alle medizinischen Einrichtungen sind verpflichtet, zum Wohle der Patientinnen und Patienten kooperativ zusammenzuarbeiten. (2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere:a) die Übergabe und Weiterleitung medizinischer Informationen, b) di…
Abschnitt 4 – Medizinisches Personal
(1) Medizinische Tätigkeiten dürfen ausschließlich durch Personen durchgeführt werden, welche über die hierfür erforderliche Qualifikation verfügen. (2) Qualifikationen und Ausbildungsnachweise müssen durch den Kreisrettungsdienstverband Li…
(1) Medizinisches Personal ist entsprechend seiner Qualifikation, Erfahrung und fachlichen Eignung einzusetzen. (2) Die Übertragung von Aufgaben hat unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten sowie der Patientensicherheit zu erfol…
(1) Medizinisches Personal ist verpflichtet, die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten regelmäßig zu erhalten und weiterzuentwickeln. (2) Medizinische Einrichtungen haben geeignete Möglichkeiten zur Fort- und …
Das Bundesrecht wird im amtlichen Wortlaut von gesetze-im-internet.de übernommen, dem Angebot des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesamts für Justiz. Änderungen daran nimmt das Kreisgericht nicht vor. Die bei einzelnen Vorschriften angegebenen Strafrahmen sind dagegen eine eigene Zumessung des Kreisgerichts für den Spielbetrieb und stehen so nicht im Gesetz.