§ 9 Medizinische Einrichtungen
Ortsrecht Lindenberg
Aktiv
(1) Medizinische Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Einrichtungen, welche Aufgaben der medizinischen Versorgung, Betreuung oder Behandlung von Patientinnen und Patienten wahrnehmen.
(2) Zu den medizinischen Einrichtungen gehören insbesondere:
- a)
- Krankenhäuser und Kliniken,
- b)
- Einrichtungen des Rettungsdienstes,
- c)
- Einrichtungen der Luftrettung,
- d)
- medizinische Ausbildungs- und Schulungseinrichtungen,
- e)
- weitere Einrichtungen, welche medizinische Leistungen erbringen.
(3) Die medizinischen Einrichtungen sind verpflichtet, eine ordnungsgemäße Organisation, eine fachgerechte Aufgabenwahrnehmung sowie eine sichere Patientenversorgung sicherzustellen.