§ 13 Einsatz und Aufgaben medizinischen Personals
Ortsrecht Lindenberg
Aktiv
(1) Medizinisches Personal ist entsprechend seiner Qualifikation, Erfahrung und fachlichen Eignung einzusetzen.
(2) Die Übertragung von Aufgaben hat unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten sowie der Patientensicherheit zu erfolgen.
(3) Eine Person darf nur Aufgaben übernehmen, welche sie aufgrund ihrer Ausbildung und ihres aktuellen Kenntnisstandes sicher durchführen kann.
(4) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung übertragener Aufgaben bleibt bei der ausführenden Person bestehen.