§ 14 Fort- und Weiterbildung
Ortsrecht Lindenberg
Aktiv
(1) Medizinisches Personal ist verpflichtet, die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten regelmäßig zu erhalten und weiterzuentwickeln.
(2) Medizinische Einrichtungen haben geeignete Möglichkeiten zur Fort- und Weiterbildung bereitzustellen.
(3) Fortbildungen dienen insbesondere:
- a)
- der Sicherstellung aktueller medizinischer Kenntnisse,
- b)
- der Verbesserung der Patientensicherheit,
- c)
- der Weiterentwicklung beruflicher Kompetenzen.
(4) Die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungen kann Voraussetzung für die Ausübung bestimmter medizinischer Tätigkeiten sein.