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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / ÄPRD / § 12

Ärzte-, Pflege- und Rettungsdienstgesetz des Kreises Lindenberg · Abschnitt 4 – Medizinisches Personal

§ 12 Qualifikation des medizinischen Personals

Ortsrecht Lindenberg Aktiv

(1) Medizinische Tätigkeiten dürfen ausschließlich durch Personen durchgeführt werden, welche über die hierfür erforderliche Qualifikation verfügen.

(2) Qualifikationen und Ausbildungsnachweise müssen durch den Kreisrettungsdienstverband Lindenberg geprüft und anerkannt werden. Eine Tätigkeit ist nur mit einer durch den Kreisrettungsdienstverband Lindenberg anerkannten Qualifikation zulässig.

(3) Der Umfang der zulässigen Tätigkeiten richtet sich nach:
a)
der abgeschlossenen Berufsausbildung,
b)
der staatlichen Anerkennung der Qualifikation,
c)
zusätzlich erworbenen Kompetenzen,
d)
den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben.

(4) Personen dürfen keine medizinischen Maßnahmen durchführen, für welche sie nicht ausreichend qualifiziert oder eingewiesen wurden.