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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 305

Strafprozeßordnung · Zweiter Abschnitt Beschwerde

§ 305 Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen

Bundesrecht Aktiv

Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.